Zuchtordnung

Die Zuchtordnung regelt das Zuchtwesen. Wesentliche Grundlagen über Voraussetzungen und zu erfüllenden Kriterien der Zuchtstätten, Züchter und Zuchthunden sind hier verankert.

Zuchtordnung

Zuchtordnung und Eintragungsordnung des DSG e.V. (Dansk-Svensk-Gardhund e. V.)

Erste Aufgabe und oberstes Zuchtziel des DSG e.V. ist das Bestreben, Rassehunde zu züchten, die dem Rasseideal entsprechen und von einem einwandfreien, freundlichem Wesen sind. Der DSG e.V. schließ sich dem allgemeinen Standart an, verfügt aber über eine eigene Zuchtordnung, die vor allem die Gesundheit und den Charakter des Tieres in den Vordergrund stellt.

Die Zuchtordnung ist kynologisch durchdacht und erforderlich. Unsere Zuchtordnung ist auf das Mindeste beschränkt.

Nur eine zielbewusste Zucht, insbesondere die richtige Auswahl der Zuchtpartner, Verwendung nur hochwertiger Zuchttiere, führen zum Zuchtziel.

Die allgemeine Zuchtordnung (AZO)

Der Züchter

Der Ressehundzüchter ist der Träger seiner gezüchteten Hunderasse und der Repräsentant seines Zuchtverbandes. Mit seinem Verantwortungsbewusstsein bestimmt er die Tendenz einer fallenden oder einer steigenden Qualität seiner Nachzuchten. Dazu kommen noch ein Höchstmaß an züchterischem Können, Erfahrung und Ausdauer, um unserem Ziel näher zu kommen. Züchterisches Können und Erfahrung darf man bei einem Züchter voraussetzen.

Jeder Züchter ist verpflichtet, im Rahmen seiner Züchtereigenschaft eng und kooperativ mit dem Veterinärsamt zusammen zu Arbeiten. Die regelmäßigen Kontrollen sind vor, während und nach der Trächtigkeit vermehrt zu handhaben.

Der Zuchtleiter (Hauptzuchwart)

Der Zuchtleiter gehört dem gewählten Vorstand an. Der Zuchtleiter ist der oberste Zuchtwart auf Verbandsebene und somit die letzte Instanz bei Streitigkeiten.

Der Zuchtleiter überwacht die einheitliche Durchführung der Zuchtordnung, schult Zuchtwarte und Richter auf der Grundlage der Anweisung für Zuchtwarte (AFZ) und der Richterordnung (RO).

Der Zuchtleiter verfügt über ein Wissen und Können in der Vererbungslehre und praktische Erfahrung in der Zucht- und Aufzucht von Rassehunden sowie deren Beurteilung und Bewertung. Praktische Kenntnisse im Richten von Hunden sind eine weitere Voraussetzung für einen guten Zuchtleiter.

Der Zuchtwart

Der Zuchtwart ist auf Landes und Ortsgruppenebene in der Zuchtarbeit zuständig. Sollten nicht genügend Zuchtwarte für jede Region im Amt sein, wird der Zuchtleiter diese Tätigkeit landesweit übernehmen. Er ist verantwortlich für die volle Durchführung der Zuchtordnung in Zusammenarbeit mit den Züchtern. Seine Richtlinien erhält er über den Zuchtleiter, für deren Durchführung er ganz allein verantwortlich ist. Er ist der uneingenützige Berater der Züchter und wickelt die Wurfabnahme ab. Seine Entscheidungen sind von Bedeutung. Gegen seine Entscheidung ist die kostenpflichtige „Beschwerde“ an den Zuchtleiter zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung des Zuchtleiters ist endgültig.

 §1 Zuchttauglichkeit

Beim DSG e.V. darf nur mit Hunden gezüchtet werden, welche Zuchttauglichkeit erlangt haben, also für die Zucht zugelassen sind.

Die Zuchtzulassung erwirbt ein Hund durch die Zuchttauglichkeitsprüfung. Hierüber erhält der Hund ein entsprechendes Zertifikat.

§2 Zucht-Untauglichkeit

Grobe Fehler, welche zum Zuchtausschluss führen sind:

Mangelhafter, andauernder Gesundheitszustand

Grobe Farbfehler, (zu viel Schwarz bemustert, über 50%)

Überschreitung oder Unterschreitung der festgelegten Körpermaße

Einhoder, Leistenhoder,

mangelhafter Charakter, Persönlichkeit

Aus der Zucht wird auch die Hündin ausgeschlossen, die sich als Gebährhündin nicht eignet. (z.B. Ausschluss nach Einfrüchtigkeit, Ausschluss bei wiederholten Todgeburten eines großteils des Wurfes, Probleme bei der Geburt, bei wiederholt übergroßen Würfen)

§3 Zuchtalter

Ab einem Alter von 18 Monaten können DSG zur Zucht zugelassen werden, sofern sie den Ansprüchen entsprechen und körperlich entsprechend entwickelt sind. (Hündinnen sollten erst ab der 3. Läufigkeit belegt werden, Rüden können u.U. ab 12 Monaten zum Deckakt herangezogen werden)

Die Hündin darf bis zu einem Alter von 8 Jahren in der Zucht verbleiben, sofern die Gesundheit es zulässt. Der Rüde darf bis zu einem Alter von 9 Jahren zum Decken verwendet werden, ebenfalls geht die Gesundheit vor und wird regelmäßig überprüft.

§4 Deckzeiten

Deckrüden können an einem Tag bis zu zwei mal decken, jedoch nur jeden 2. Tag, wenn es die Konstitution zulässt. Die Anzahl der Decktage sollte jedoch nicht 2 in der Woche überschreiten.

Die Hündin soll nach einem Wurf eine Hitze aussetzen, bevor sie erneut zum Deckakt geführt wird. In Ausnahmefällen darf der Züchter seine Hündin zwei Hitzen nacheinander decken lassen, dies bedarf allerdings der Genehmigung des Zuchtleiters, die kostenpflichtig ist.

Die Hündin und der Rüde müssen gut in Futter und Pflege stehen, die Kondition sollte ebenfalls gut sein.

Wer als Deckrüdenbesitzer eine ihm zum Decken übergebene Hündin von einem anderen Rüden als vereinbart, bewusst decken lässt (ohne Einverständnis des Besitzers der Hündin), verliert seine Züchtereigenschaft. Er wird auf Lebenszeit aus dem DSG e.V. ausgeschlossen und wird zu Vertragsstrafen herangezogen. Der Verband behält sich weiterhin eine strafrechtliche Verfolgung durch den Staatsanwalt vor, da hier die Interessen des Verbandes geschädigt wurden. Dem Züchter ist eine Entschädigung zu leisten.

Bei Verstößen gegen die ZO werden die Papiere des Zuchttieres für 18 Monate kostenpflichtig eingezogen. Bei wiederholtem Verstoß erfolgt der Ausschluss aus dem Verband.

Der Deckakt ist vom Zuchtwart zu überwachen und schriftlich angemessen einzutragen.

Die rechtzeitige Meldung und Antragstellung beim Zuchtwart obliegt dem Züchter und Deckrüdenbesitzer. Bei Versäumnis besteht kein Anspruch auf Papiere des DSGe.V.

 §5 Deckvergütung (Decktaxe)

Vereinbarungen über eine Deckevergütung sollen im Vorfeld schriftlich vereinbart werden. Wird ein Geldbetrag gefordert, so ist dieser sofort zum Deckakt fällig. Bleibt die gedeckte Hündin leer, so ist der Deckrüde dieser Hündin ein wiederholtes Mal kostenfrei zuzuführen. Bleibt die Hündin wiederholt leer, so gilt der Deckpreis trotzdem als verdient und kann nicht zurückgefordert werden.

Gibt der Hündinnenbesitzer als Deckvergütung einen Welpen ab, so hat der Deckrüdenbesitzer die erste Wahl aus dem Wurf. Unter allen vorhandenen Welpen darf er einen Welpen wählen. Es ist untersagt, hier Welpen aus dem Wurf auszusondern, um diese vor der Erstauswahl zu verstecken. Dem ausgewähltem Welpen ist das gleiche Maß an Pflege und Fürsorge anzugedeihen, wie den verbleibenden Welpen. Die Wahl sollte in einem Alter von 6 Wochen erfolgen. Der Welpe verbleibt noch bis zu einem Alter von 8-14 Wochen beim Muttertier. Bleibt er länger, so kann der Züchter eine Unkostenentschädigung erheben.

§6 Wurfstärke

Die Anzahl der im Wurf zu belassenden und aufzuziehenden Welpen entscheidet sich nach folgenden Gesichtspunkten:

Alle lebensunfähigen Tiere sind sofort, schmerzfrei von Tierarzt, zu töten. Schriftlicher Nachweis von Tierarzt ist beizubringen.

Bei der verbleibenden Anzahl ist zu prüfen, ob die Mutter in der Lage ist diese aufzuziehen, ohne selbst Schaden zu nehmen. Andernfalls sind die überzähligen Welpen von einer Leihmutter oder per Flaschenaufzucht aufzuziehen.

Bei einer Hündin, die einen übergroßen Wurf zu versorgen hat, ist mit zusätzlichem Flaschengeben zu unterstützen. Das Zufüttern ab der 3. Woche ist selbstverständlich. Auch hier ist die Meinung des Zuchtwartes hinzuzuziehen.

Die Welpen sollten nicht vor der 6. Woche abgesetzt werden. Die Abgabe der Welpen darf nicht vor Vollendung der 8. Lebenswoche erfolgen.

§7 Wurfbescheinigung

Es soll eine Wurfbesichtigung in den ersten 3 Tagen nach der Geburt erfolgen. Der Zuchtwart überprüft den Wurf und trägt seine Beurteilung in die Wurfmeldung ein. Die rechtzeitige Meldung der Niederkunft liegt in der Verantwortung des Züchters. Ein Versäumnis kann das Ausschließen der Papiererstellung bewirken sowie im Widerholungsfall den Ausschluss aus dem Verband.

Dem Zuchtwart sind die Auslagen (Fahrtkosten, evt. Unterbringungskosten etc.) zu vergüten. Außerdem ist er berechtigt, die Wurfbescheinigungsgebühren zu kassieren. Dem Zuchtwart sind alle erforderlichen Unterlagen für die Eintragung der Welpen vorzulegen:

Schein der betreuten Verpaarung – Deckschein

Originalahnentafel der Mutterhündin, Kopie der Papiere des Deckrüden

Die Wurfbescheinigung darf erst vom Zuchtwart unterzeichnet werden, wenn er sich von der Richtigkeit der nötigen Unterlagen überzeugt hat. Alle Eintragungen müssen leserlich erfolgen.

Entspricht ein Wurf, in irgendeiner Form, den Zuchtbestimmungen nicht, so ist dies vom Zuchtwart schriftlich festzuhalten und zu melden. Das Zuchtbuchamt entscheidet dann durch Rücksprache mit dem Zuchtleiter.

Der Tierarzt versieht die Welpen mit einem Mikrochip. Die ID-Nr. ist als ganze Nummer in der Wurfmeldung anzugeben und erscheint dann auf der Ahnentafel. Nur so kann eine Übereinstimmung/Zusammengehörigkeit zwischen Hund und Papieren gesichert werden.  Der Zeitpunkt der Setzung des Mikrochips, kann variieren. Spätestens jedoch sollte diese mit der Erstimpfung zur 6. Woche erfolgen und dann sofortig dem Zuchtwart zu übermitteln.

§8 Wurfabnahme

Die Wurfabnahme muss spätestens mit der 6. Woche beantragt und eingereicht werden. Die Wurfabnahme erfolgt durch Besichtigung des Zuchtwartes in der 8. Woche. Später eingereichte Anträge könnten ggf. nicht rechtzeitig bearbeitet werden und es könnte zur Verzögerung der Ausstellung der Ahnentafeln kommen. Diese Erschwerung wird mit der doppelten Eintragungsgebühr belegt. Abgaben der Wurfmeldebescheinigung bis zu einem Jahr wird der dreifache Satz der Gebühr fällig. Hier entscheidet der Zuchtleiter über die Ausstellung von Papieren, bei einwandfreiem Nachweis.

Es ist verboten privat Ahnentafeln zu erstellen und mitzugeben. (Urkundenfälschung)

§9 Ruf und Zwingername

Die Wahl des Rufnamen und des Zwingenamen trifft der Züchter. Der Rufname muss das Geschlecht des Hundes erkennen lassen. Ob die Zucht dem Alphabet angeordnet wird oder ob der Züchter auf die Namensvorschläge der neuen Hundebesitzer eingeht, bleibt ihm überlassen. Es darf jedoch kein Name doppelt vergeben werden. Die Einmaligkeit muss gewährleistet werden.

Für jeden Züchter muss ein Zwingername im DSGe.V. geschützt werden. Dieser Name ist wie ein Zusatz- Nachname zum Rufnamen. Er soll die Herkunft des Hundes verdeutlichen, von welchem Züchte er gezogen wurde. Der Zwingername wird dem Züchter auf Lebenszeit eingetragen. Welpen die aus seiner Zucht kommen, werden mit Ruf- und Zwingername und der ID-Chipnummer in die entsprechenden Papiere eingetragen. Der Züchter ist verpflichtet, nur mit Hunden zu züchten, die zur Zucht genehmigt und zugelassen wurden. Er ist verpflichtet, alle seine Würfe zu melden und eintragen zu lassen. Eine Übertragung des Zwingernamens ist nicht möglich, ausgenommen ist die Erbfolge bei entsprechender Zuchtzulassung. Wird ein Zwingername Strafweise ganz aufgelöst, darf er nie wieder freigegeben werden.

§10 Zuchtrechte – Miethündin

Züchter eines Wurfes ist, wer die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten durch bestehen der Zuchtzulassungsprüfung beweist und eingetragen wird.

Die Prüfung besteht aus 3 Hauptteilen:

Besichtigung der nötigen räumlichen Umgebung

Sachkundeprüfung

Züchterprüfung

Der Züchter darf nur mit entsprechenden Hunden züchten. Ein verkauf von Zuchtrechten ist nicht möglich. Er muss mit dem Tierarzt eng zusammenarbeiten und seine trächtige Hündin ab dem 21. Schwangerschaftstag regelmäßig untersuchen lassen. Die Überwachung der Früchte muss gewährleistet sein.

Züchter darf auch der sein, der entsprechende Zuchtzulassungsprüfung bestanden hat und zur Zucht eine entsprechende Leihhündin führt.

 §11 Recht auf Eintragung ins Zuchtbuch-Papierausstellung

Eintragungsberechtigt ist jeder Züchter der dem Verband angehört und ordnungsgemäß züchtet.

Grundsätzlich werden ganze Würfe eingetragen

Der Züchter meldet den Wurf auf amtlichen Vordruck de DSG eV. Dem Wurfmeldeschein, dessen Rückseite gleichzeitig die Deckbescheinigung enthält. Wurfmeldeschein und Deckschein sind Urkunden im Juristischen Sinne. Wissentlich falsche oder lückenhafte Angaben werden strafrechtlich verfolgt, bereits erfolgte Eintragungen für nichtig erklärt, ausgegebene Ahnentafeln wieder eingezogen und der Schuldige aus dem Verband ausgestoßen.

Ältere Rassehunde können nur in das Zuchtbuch eingetragen werden, wenn diese bereits von einem von uns anerkannten Zuchtbuch registriert sind. Die Registrierung ist kostenpflichtig.

Nach erfolgter Eintragung des Einzelhundes oder eines Wurfes, wird für jeden Hund eine Abstammungsurkunde erstellt. Es ist verboten privat diese Urkunden zu erstellen und mitzugeben. Der jeweilige Abstammungspass wird den Hundekäufern kostenfrei mitgegeben und verbleibt auf Lebenszeit beim Hund. Nach dem Tod des Tieres wird er dem Verband zur Löschung zurückgegeben. (Die entwerteten Papiere können, auf Wunsch, den Besitzern wieder ausgehändigt werden)

§12 Zuchttauglichkeitsprüfung

Die Prüfung wird vom Hauptzuchtleiter im Vorstand des Vereins abgenommen. Zur Zuchttauglichkeitsprüfung sind ärztliche Untersuchungen vorzuweisen, die die Gesundheit des Tieres bestätigen. Die Prüfung darf frühestens im zuchttauglichen Alter oder kurz zuvor vorgenommen werden. Die Prüfung der Hunde unterteilt sich in drei Bereiche.

Untersuchung vom Tierarzt

Beurteilung der Erscheinung

Beurteilung des Wesens

Der Tierarzt soll nicht nur den Allgemeinzustand des Tieres beurteilen, sondern auch Röntgen des Beckens bei der Hündin anfertigen, ggf. der Hinterhand und Vorderhand. Bei der Hündin ist auf eine gesunde Beckenbreite zu achten.

Die Beurteilung der Erscheinung wertet die Rassespezifische Schönheit und Körpermaße des Hundes und wird durch den Verband bewertet. Es können hierfür auch Urkunden und Bewertungen von Ausstellungen vorgelegt werden.

Die Beurteilung des Wesens ist gewichtiger als die Schönheit und bildet zusammen mit der Gesundheit den wichtigsten Teil der Prüfung. Der Charaktertest wird im Verband vorgenommen und soll die guten Eigenschaften diese Rasse sichern.

Dansk-Svensk-Gardhund e. V.

Aktueller Stand Februar 2007

 

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