Satzung

Die Vereinssatzung regelt das Innenleben des Vereins und enthält wesentliche Grundlagen des Sinnbildes und Zweckes der Existenz des Vereins.

Vereins-Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Dansk-Svensk-Gardhund e.V. (DSG e.V.) und hat seinen Sitz in Berlin 12159 und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen. Der Verein wird auf unbestimmte Zeit gegründet.

§ 2 Zweck und Tätigkeiten

Als wichtiger Träger geselligen Lebens unterstützt der Verein ein zwangloses Beisammensein von Menschen und Hunden. Gemeinschaftliche Freizeitgestaltung und Konversationen im freundlichen Miteinander. Der Verein setzt sich auch zur Aufgabe, die Zucht der Dansk-Svensk-Gardhunde zu heben und die guten Eigenschaften und Anlagen dieser Rasse zu fördern. Diesem Zweck soll hauptsächlich dienen:

die Festsetzung der Rassekennzeichen,

  • die Herausgabe eines Zuchtbuches für Dansk-Svensk-Gardhunde,
  • die Ausbildung und Ernennung von Zucht- und Leistungsrichtern,
  • das Abhalten von regelmäßigen Zusammenkünften,
  • tierärztliche Vorträge,
  • Erteilung und Erstellung von Nachweisen für geeignete Deckrüden,
  • die Ausstellung von Zuchtpapieren,
  • die Kontrolle von Züchter und deren Zuchten,
  • das regelmäßige Ausstellen von Hunden mit Titel- und Urkundenvergabe,
  • § 3 Mitgliedschaft
  • Mitglied kann jeder unbescholtene Züchter und Tierfreund werden. Minderjährige können mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter Mitglied werden. Die Mitgliedschaft wird mit Teilnahme an der Vereinsgründung oder durch Beitritt erworben. Sie ist grundsätzlich nicht übertragbar und nicht vererblich. Auch die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem anderem überlassen werden. Ihre Ausübung durch den gesetzlichen Vertreter ist jedoch in der Regel zulässig. Eintritt und Austritt müssen durch schriftliche Antragsformulare erfolgen. Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied frei. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. Schädigung von Vereinsinteressen) kann das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.

    Die Mitgliedschaft umfasst Rechte und Pflichten. Das Mitglied hat vor allem Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und das Recht deren Einberufung zu beantragen. An Pflichten obliegt dem Mitglied insbesondere die Zahlung von Beiträgen und die respektvolle Vertretung von Vereinsinteressen.

    § 4 Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

    § 5 Mitgliedsbeiträge

    Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich in Höhe von 30,- € auf das Vereinskonto zu entrichten. Bereits gezahlte Beiträge können im nach hinein, egal aus welchem Grund, nicht zurückgefordert werden. Der Beitrag ist stets im Voraus für ein Jahr zu entrichten und wird mit Eintritt fällig.

    § 6 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder in deren Einverständnis mit bestimmten Aufgaben betrauen.

    § 7 Vorstand

    Den Vorstand bildet, nach Gründungsbeschluss der Mitgliederversammlung, eine Einzelperson, die im Gründungsprotokoll der Mitgliederversammlung genauer benannt sein wird. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

    § 8 Form der Beurkundungen

    Die Beurkundungen von Beschlüssen müssen in Schriftform festgehalten werden und vom Vorstand sowie von den Mitgliedern die diesen Beschluss erwirkt haben unterschrieben werden.

    § 9 Voraussetzung für eine Einberufung der Mitgliederversammlung

    Der Vorstand beruft die ordentliche Mitgliederversammlung regelmäßig ein mal im Jahr in schriftlicher Form (in sehr dringenden Angelegenheiten jedoch auch telefonisch) ein. Vereinsmitglieder haben das Recht über Veränderungen im Vereinswesen informiert zu werden und bei Ideen zum Vereinswohl mitzuwirken. Vereinsaktionen sollen besprochen werden. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung muss erfolgen, wenn es mindestens ¼ der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte verlangen oder eine Versammlung nicht bis zum nächsten Versammlungstermin warten kann.

    § 10 Haftung

    Der Verein haftet ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen.

     

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